Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird abgelehnt.
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und am 24.2.2016 beim
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