BSG - Beschluss vom 16.03.2016
B 12 R 45/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1672/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1260/10

BSG - Beschluss vom 16.03.2016 (B 12 R 45/15 B) - DRsp Nr. 2016/7932

BSG, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen B 12 R 45/15 B

DRsp Nr. 2016/7932

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger als IT-Berater für die Beigeladene zu 1. versicherungspflichtig beschäftigt war.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.9.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung seines Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).