BSG - Beschluss vom 16.03.2016
B 12 KR 71/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 400/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1163/12

BSG - Beschluss vom 16.03.2016 (B 12 KR 71/15 B) - DRsp Nr. 2016/7581

BSG, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 71/15 B

DRsp Nr. 2016/7581

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen Bemessung seiner Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auch aufgrund einer einmalig gezahlten Kapitalleistung einer Lebensversicherung sowie einer Kapitalleistung des vormaligen Arbeitgebers.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen LSG vom 19.6.2014 (zutreffend vermutlich vom 19.6.2015) ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2)

oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).