Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. S, der Richterin am Bundessozialgericht Dr. R und der Richter am Bundessozialgericht O und Dr. R wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 9.2.2016 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das
II
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