Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 22.1.2016 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das
II
1. Die (sofortige) Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das
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