BSG - Beschluss vom 16.03.2016
B 10 ÜG 6/16 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 23/14

BSG - Beschluss vom 16.03.2016 (B 10 ÜG 6/16 S) - DRsp Nr. 2016/7808

BSG, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen B 10 ÜG 6/16 S

DRsp Nr. 2016/7808

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 22.1.2016 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 1.2.2016 "sofortige Beschwerde" eingelegt.

II

1. Die (sofortige) Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Dies gilt auch, wenn das LSG - wie in Entschädigungsverfahren nach § 198 GVG - erstinstanzlich entschieden hat (vgl Bittner in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 177 RdNr 1).