BSG - Beschluss vom 16.03.2016
B 10 ÜG 2/16 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 199/14

BSG - Beschluss vom 16.03.2016 (B 10 ÜG 2/16 S) - DRsp Nr. 2016/7580

BSG, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen B 10 ÜG 2/16 S

DRsp Nr. 2016/7580

Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. S., der Richterin am Bundessozialgericht Dr. R. und der Richter am Bundessozialgericht O. und Dr. R. wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 7.1.2016 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 14.1.2016 "sofortige Beschwerde" eingelegt. Der Kläger wurde durch das Senatsschreiben vom 9.2.2016 auf seine Kostentragungspflicht im Falle der Verwerfung seines Rechtsmittels hingewiesen und hat mit weiterem Schreiben vom 10.2.2016 "Befangenheitsanträge gegen die Richter S., R., O., R." gestellt.

II