BSG - Beschluss vom 16.03.2015
B 9 V 68/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VS 5037/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 VS 3907/10

BSG - Beschluss vom 16.03.2015 (B 9 V 68/14 B) - DRsp Nr. 2015/7115

BSG, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen B 9 V 68/14 B

DRsp Nr. 2015/7115

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 28.10.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Grundrente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 40 sowie auf einen Berufsschadensausgleich ab 9.5.2006 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.