BSG - Beschluss vom 16.03.2015
B 1 KR 157/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 237/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 465/13

BSG - Beschluss vom 16.03.2015 (B 1 KR 157/14 B) - DRsp Nr. 2015/5223

BSG, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 157/14 B

DRsp Nr. 2015/5223

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger erhielt im Mai 2008 eine Modellgussprothese für den Oberkiefer. Er ist mit seinem im Oktober 2012 gestellten Antrag auf Versorgung mit einer Oberkieferzahnprothese mit individuellem Gitternetz bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Verstärkung mit einem Gitternetz gehöre nicht zur Regelversorgung, sei nicht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen enthalten und gehöre nach den Festzuschuss-Richtlinien weder zur gleich- noch zur andersartigen Versorgung. Der Kläger habe auch keinen Heil- und Kostenplan für den Oberkiefer vorgelegt. Die begehrte Versorgung sei nach Angaben von Dr. E zudem nicht medizinisch notwendig (Urteil vom 30.10.2014).