BSG - Beschluss vom 16.02.2015
B 4 AS 8/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 698/14
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 1378/12

BSG - Beschluss vom 16.02.2015 (B 4 AS 8/15 B) - DRsp Nr. 2015/4052

BSG, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 8/15 B

DRsp Nr. 2015/4052

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Dezember 2014 - L 9 AS 698/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum von April 2001 bis Oktober 2007. Das SG Braunschweig hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.5.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen (Urteil vom 2.12.2014). Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 7.1.2015 gegen das vorbezeichnete, ihm am 9.12.2014 zugestellte Urteil gewandt und ausgeführt, "hiermit wird Berufung und neue Klage eingereicht". Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.