BSG - Beschluss vom 16.01.2023
B 12 KR 24/22 BH
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 696/19
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 443/21

BSG - Beschluss vom 16.01.2023 (B 12 KR 24/22 BH) - DRsp Nr. 2024/9679

BSG, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 24/22 BH

DRsp Nr. 2024/9679

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2022 (L 5 KR 443/21) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass seit dem 22.5.2018 keine Beiträge an die beklagte Krankenkasse zu leisten sind und die Beklagte nicht berechtigt ist, sich zu weigern, Beiträge per Lastschrift von seinem Konto einzuziehen und in der Folgezeit Mahngebühren und Säumniszuschläge zu erheben. Der Kläger war seit 5.10.2013 als Student kranken- und pflegeversichert. Die Beiträge wurden per Lastschrift eingezogen. Ab April/Mai 2017 kam es immer wieder zu Zahlungsausfällen durch Stornierungen von SEPA-Mandaten. Wiederholt pfändete die Beklagte ausstehende Beträge. Ab 22.5.2018 stellte sie das Ruhen des Leistungsanspruchs fest (Bescheid vom 14.5.2018). Mit Schreiben vom 28.9.2018 kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft fristlos. Die Beklagte wies ihn darauf hin, dass seine Mitgliedschaft nur beendet werden könne, wenn er eine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall nachweise (Bescheid vom 9.1.2017; Widerspruchsbescheid vom 26.3.2019).