Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. August 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 24.10.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 29.9.2014 zugestellten Urteil des LSG vom 4.8.2014 eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.
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