BSG - Beschluss vom 15.10.2015
B 9 V 35/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 VH 2/09
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VH 1/05

BSG - Beschluss vom 15.10.2015 (B 9 V 35/15 B) - DRsp Nr. 2015/20565

BSG, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen B 9 V 35/15 B

DRsp Nr. 2015/20565

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2015 einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen sowie Beschädigtenversorgung nach dem Häftlingshilfegesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz entsprechend einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50. Dem Kläger wurde ab 1.4.2003 Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 gewährt. Die weitergehende Klage und Berufung waren nach nervenärztlicher Begutachtung sowie Beiziehung HNO-ärztlicher, zahnärztlicher, chirurgischer und orthopädischer Befundberichte erfolglos (SG Urteil vom 10.12.2008; LSG Urteil vom 30.4.2015).