BSG - Beschluss vom 15.10.2015
B 9 V 15/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VJ 10/09
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VJ 3/08

BSG - Beschluss vom 15.10.2015 (B 9 V 15/15 B) - DRsp Nr. 2015/20155

BSG, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen B 9 V 15/15 B

DRsp Nr. 2015/20155

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheren Berufsschadensausgleich (BSA).

Der 1965 geborene Kläger erstritt erstmals im Jahr 2007 im Wege des Zugunstenverfahrens die Anerkennung eines Impfschadens infolge einer Pockenimpfung im Jahr 1967 sowie die Gewährung einer Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zunächst 70 vH und später 80 vH ab dem Jahr 2001 (SG Würzburg Urteil vom 9.11.2007, Bescheid vom 14.4.2008). Zuvor in den Jahren 1971, 1981 und 1997 gestellte Anträge auf Impfschadensausgleich waren bei den zuständigen Behörden und vor den Sozialgerichten erfolglos geblieben.

Der Beklagte gewährte dem Kläger ferner BSA sowie eine Ausgleichsrente nach § 32 Bundesversorgungsgesetz - BVG - (Bescheid vom 12.6.2008) und legte dabei zuletzt ein Vergleichseinkommen nach der Besoldungsgruppe A 11 zugrunde. Der Kläger widersprach und machte erfolglos ein höheres Vergleichseinkommen nach der Besoldungsgruppe A 14 geltend (Widerspruchsbescheid vom 9.12.2008).