Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 20.1.2015 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 60 verneint, weil die insgesamt vorliegenden Behinderungen (Suchterkrankung, psychisches Leiden, Kniegelenksersatz links, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose und Beschwerden der Schultergelenke sowie Fingergelenksarthrose) keinen höheren Gesamt-GdB bedingten. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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