BSG - Beschluss vom 15.10.2015
B 5 R 296/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 848/14
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 629/14

BSG - Beschluss vom 15.10.2015 (B 5 R 296/15 B) - DRsp Nr. 2015/20574

BSG, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen B 5 R 296/15 B

DRsp Nr. 2015/20574

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten, am 3.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 20.7.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11.6.2015, das ihr am 14.7.2015 zugestellt worden ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.