BSG - Beschluss vom 15.10.2015
B 5 R 236/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 601/11
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1678/09

BSG - Beschluss vom 15.10.2015 (B 5 R 236/15 B) - DRsp Nr. 2015/19406

BSG, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen B 5 R 236/15 B

DRsp Nr. 2015/19406

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 6.5.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.