BSG - Beschluss vom 15.10.2015
B 2 U 107/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 43/13
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 165/12

BSG - Beschluss vom 15.10.2015 (B 2 U 107/15 B) - DRsp Nr. 2015/19481

BSG, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen B 2 U 107/15 B

DRsp Nr. 2015/19481

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten auch des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

Der Streitwert wird für die drei Rechtszüge auf 76 331,41 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Beklagte hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in hinreichender Weise dargelegt (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts auf 76 331,41 Euro für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2, 47 Abs 1, 3, 52 Abs 3 GKG.