BSG - Beschluss vom 15.10.2015
B 13 R 301/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 328/11
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 804/08

BSG - Beschluss vom 15.10.2015 (B 13 R 301/15 B) - DRsp Nr. 2015/19029

BSG, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen B 13 R 301/15 B

DRsp Nr. 2015/19029

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 30.6.2015 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, weil das LSG seinen mit Schriftsatz vom 1.12.2011 gestellten Antrag übergangen habe, die ihn betreffende Akte aus dem Schwerbehindertenverfahren beim Sozialgericht Osnabrück (S 7 SB 17/09) beizuziehen und ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen. Zu diesem Beweisantrag habe sich das LSG nicht explizit geäußert, sondern in der Urteilsbegründung nur ausgeführt, dass vom Kläger keine wesentliche Änderung der Funktionstüchtigkeit seines rechten Arms behauptet worden und eine solche anhand des Akteninhalts auch nicht erkennbar sei.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.