BSG - Beschluss vom 15.10.2015
B 13 R 295/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 674/14
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1092/11

BSG - Beschluss vom 15.10.2015 (B 13 R 295/15 B) - DRsp Nr. 2015/18724

BSG, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen B 13 R 295/15 B

DRsp Nr. 2015/18724

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 15.6.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 6.10.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).