BSG - Beschluss vom 15.10.2014
B 2 U 165/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 353/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 743/08

BSG - Beschluss vom 15.10.2014 (B 2 U 165/14 B) - DRsp Nr. 2014/16400

BSG, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen B 2 U 165/14 B

DRsp Nr. 2014/16400

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 25.9.2014 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.