Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.8.2014 als unzulässig verworfen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 16.9.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Mutter der Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 23.9.2014 beim LSG "Revision" eingelegt, die an das Bundessozialgericht (
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|