BSG - Beschluss vom 15.10.2014
B 14 AS 238/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 686/13
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1946/08

BSG - Beschluss vom 15.10.2014 (B 14 AS 238/14 B) - DRsp Nr. 2014/16337

BSG, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 238/14 B

DRsp Nr. 2014/16337

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2014 und der Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen das vorgenannte Urteil und den vorgenannten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der am 17.8.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Antrag des Klägers, unterschrieben nur von seinem im Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) bevollmächtigten Vater, ihm zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG, das ihm am 7.8.2014 zugestellt wurde, und gegen den vorgenannten Beschluss des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.