Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2014 und der Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen das vorgenannte Urteil und den vorgenannten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der am 17.8.2014 beim Bundessozialgericht (
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