Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben (Telefax vom 10.6.2015) an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) "Einspruch" gegen den Beschluss des LSG vom 11.5.2015, mit dem seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.3.2014 als unzulässig verworfen wurde, eingelegt. Das vom LSG an das Bundessozialgericht (
Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim
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