BSG - Beschluss vom 15.07.2015
B 1 KR 7/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 4342/12
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 2303/11

BSG - Beschluss vom 15.07.2015 (B 1 KR 7/15 B) - DRsp Nr. 2015/14751

BSG, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 7/15 B

DRsp Nr. 2015/14751

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung von 2095,72 Euro Kosten einer am 1.3.2011 und 14.6.2011 durchgeführten ambulanten Kollagenvernetzung (Cross-Linking) beider Augen bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat ua ausgeführt, bei der Kollagenvernetzung handele es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, für die eine Kostenerstattung ausgeschlossen sei, weil eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) fehle. Weder liege ein sog Seltenheitsfall noch ein Systemversagen vor mit der Folge, dass eine positive Empfehlung des GBA entbehrlich sei. Der Kläger könne sein Leistungsbegehren auch nicht auf § 2 Abs 1a SGB V stützen, weil die Erkrankung des Klägers nicht zur Erblindung führe (Beschluss vom 16.12.2014).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II