Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat mit einem an das Bundessozialgericht (
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es verfassungsrechtlich und völkerrechtlich unbedenklich, dass die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen, wie hier der Vertretung durch einen vor dem
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