Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 24.2.2015 mit einem am 9.3.2015 beim
Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 5.6.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).
Mit dem am 4.5.2015 beim
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). Die vom Kläger am 1.6.2015 selbst erklärte Beschwerderücknahme kann wegen des beim
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 .
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