BSG - Beschluss vom 15.06.2015
B 4 AS 104/15 S
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1515/13
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 3410/13

BSG - Beschluss vom 15.06.2015 (B 4 AS 104/15 S) - DRsp Nr. 2015/11469

BSG, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 104/15 S

DRsp Nr. 2015/11469

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Dezember 2014 - L 9 AS 1515/13 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Absenkung seiner Leistungen nach dem SGB II um 100 % für die Zeit vom 1.8. bis zum 31.12.2013. Das SG Hannover hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 19.12.2013). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen (Beschluss vom 12.12.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 2.6.2015 "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" eingelegt. Der Senat wertet das Schreiben des Antragstellers als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 12.12.2014.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 12.12.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.