Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 7.4.2015 (einstweiliger Rechtsschutz wegen Erstattung von Reisekosten und Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung) zurückgewiesen (Beschluss vom 23.4.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 22.4.2015, eingegangen beim Bundessozialgericht (
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unstatthaft. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit einem Rechtsmittel an das
Die Entscheidung durch den nach Teil A Abschn I iVm Abschn II Nr 1 Buchst e des Geschäftsverteilungsplans des
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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