BSG - Beschluss vom 15.05.2015
B 14 AS 63/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1018/14
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 816/12

BSG - Beschluss vom 15.05.2015 (B 14 AS 63/15 B) - DRsp Nr. 2015/10525

BSG, Beschluss vom 15.05.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 63/15 B

DRsp Nr. 2015/10525

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2015 - L 7 AS 1018/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen.