BSG - Beschluss vom 15.05.2015
B 14 AS 18/15 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 113/12
SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 790/12

BSG - Beschluss vom 15.05.2015 (B 14 AS 18/15 B) - DRsp Nr. 2015/9873

BSG, Beschluss vom 15.05.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 18/15 B

DRsp Nr. 2015/9873

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung (Divergenz) beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).