BSG - Beschluss vom 15.04.2019
B 9 SB 73/18 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 51/14
SG Frankfurt, vom 09.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 336/11

BSG - Beschluss vom 15.04.2019 (B 9 SB 73/18 B) - DRsp Nr. 2020/1565

BSG, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 73/18 B

DRsp Nr. 2020/1565

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin A.B. aus F. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 25.9.2018 verneint. Auch nach den im Berufungsverfahren eingeholten ärztlichen Berichten und dem orthopädischen Sachverständigengutachten des Dr. Dr. R. vom 30.6.2017 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 24.10.2017 und 19.6.2018 lägen bei dem Kläger keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS vor, die für sich einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 bedingten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des diabetischen Fußsyndroms geltend gemachten Beschwerden. Ebenso wenig liege beim Kläger eine arterielle Verschlusserkrankung mit einem GdB von mindestens 40 vor, die sich auf die Gehfähigkeit besonderes auswirke.