Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2015 - L 16 R 88/15 B PKH - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Durch Beschluss vom 12.2.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Potsdam (S
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 18.3.2015 gegen den vorstehend bezeichneten Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde ("Klage") zum
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