BSG - Beschluss vom 15.04.2015
B 5 R 8/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 88/15
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 640/13

BSG - Beschluss vom 15.04.2015 (B 5 R 8/15 S) - DRsp Nr. 2015/8782

BSG, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen B 5 R 8/15 S

DRsp Nr. 2015/8782

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2015 - L 16 R 88/15 B PKH - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 12.2.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Potsdam (S 17 R 640/13) vom 12.12.2014, mit dem ein Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt worden war, zurückgewiesen.

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 18.3.2015 gegen den vorstehend bezeichneten Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde ("Klage") zum BSG eingelegt.