BSG - Beschluss vom 15.04.2015
B 13 R 109/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 168/13
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 300/11

BSG - Beschluss vom 15.04.2015 (B 13 R 109/15 B) - DRsp Nr. 2015/9294

BSG, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 109/15 B

DRsp Nr. 2015/9294

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Sachsen-Anhalt (zugestellt am 16.1.2015) mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 17.3.2015, hier eingegangen am 18.3.2015, Beschwerde eingelegt.

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG).