BSG - Beschluss vom 15.04.2015
B 11 AL 1/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 354/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 64 AL 3647/12

BSG - Beschluss vom 15.04.2015 (B 11 AL 1/15 BH) - DRsp Nr. 2015/8426

BSG, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 1/15 BH

DRsp Nr. 2015/8426

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2.11.2012 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 13.1.2015; zugestellt am 6.3.2015). Zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) mit Telefax vom 4.4.2015, einem Samstag (Original eingegangen am 8.4.2015), einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt sowie "Nichtzulassungsbeschwerde, vorerst unter der Voraussetzung, dass PKH gewährt werden und dann ein Anwalt beigeordnet werden könnte", eingelegt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, da der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) nicht fristgerecht vorgelegt hat.