Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 10.11.2015, zugestellt am 1.12.2015, mit einem am 23.12.2015 beim
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 1.3.2016 endenden Frist durch einen vor dem
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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