Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das Hessische LSG hat im Urteil vom 24.11.2015 einen Anspruch der im Juni 1963 geborenen Klägerin auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint. Im Oktober 2011 - dem Zeitpunkt, zu dem sie letztmalig die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung (Drei-Fünftel-Belegung) erfüllt habe - sei nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen eine rentenrechtlich relevante Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht hinreichend sicher feststellbar.
Die Klägerin macht mit ihrer beim
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 3.3.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat darin weder eine grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß dargelegt noch einen Verfahrensmangel formgerecht bezeichnet.
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