BSG - Beschluss vom 15.03.2016
B 13 R 409/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 11/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 670/13

BSG - Beschluss vom 15.03.2016 (B 13 R 409/15 B) - DRsp Nr. 2016/9048

BSG, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen B 13 R 409/15 B

DRsp Nr. 2016/9048

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 27.10.2015 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung weiterer Versicherungszeiten verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und eine Abweichung von mehreren Entscheidungen des BSG sowie Verfahrensmängel geltend gemacht, weil die Entscheidung des LSG keine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvortrag erkennen lasse.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.