Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 15.12.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab November 2009 verneint. Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem genannten Zeitpunkt hat die Beklagte bereits im Widerspruchsverfahren anerkannt. Das LSG hat ausgeführt, der Kläger könne nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung noch vollschichtig ausüben; ihm sei angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte zumutbar.
Der Kläger macht mit seiner beim
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