BSG - Beschluss vom 15.03.2016
B 13 R 30/16 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1718/12
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 814/11

BSG - Beschluss vom 15.03.2016 (B 13 R 30/16 B) - DRsp Nr. 2016/7108

BSG, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen B 13 R 30/16 B

DRsp Nr. 2016/7108

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 15.12.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab November 2009 verneint. Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem genannten Zeitpunkt hat die Beklagte bereits im Widerspruchsverfahren anerkannt. Das LSG hat ausgeführt, der Kläger könne nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung noch vollschichtig ausüben; ihm sei angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte zumutbar.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei rechtsfehlerhaft und verletze ihn in seinen Rechten. Das LSG habe seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen fehlerhaft bewertet und sich dabei auf sich widersprechende Gutachten gestützt; die benannte Verweisungstätigkeit liege "neben der Sache".