BSG - Beschluss vom 15.03.2016
B 12 R 43/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 160/13
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 5043/12

BSG - Beschluss vom 15.03.2016 (B 12 R 43/15 B) - DRsp Nr. 2016/7931

BSG, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen B 12 R 43/15 B

DRsp Nr. 2016/7931

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht des Klägers zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu 2.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 30.7.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger haben in der Begründung ihres Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl SozR 1500 § Nr 7).