BSG - Beschluss vom 15.03.2016
B 11 AL 76/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 6/15
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 102/14

BSG - Beschluss vom 15.03.2016 (B 11 AL 76/15 B) - DRsp Nr. 2016/8088

BSG, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 76/15 B

DRsp Nr. 2016/8088

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin beansprucht Arbeitslosengeld (Alg) ab 7.11.2013, dessen Zahlung die Beklagte mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit abgelehnt hat.

Die Klägerin ist Mutter von zwei Kindern. Sie legte ab 2.12.2007 Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit sowie ab 29.10.2009 weitere Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit für ein zweites Kind zurück. Die Elternzeit sollte zunächst mit Erreichen des dritten Lebensjahres des zweiten Kindes am 28.10.2012 enden. Die Klägerin hat aber mit ihrer Arbeitgeberin vereinbart, die Elternzeit bis 28.10.2013 zu verlängern (§ 15 Abs 2 BEEG).

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Alg wurde abgelehnt (Bescheid vom 5.12.2013; Widerspruchsbescheid vom 19.2.2014), weil die Klägerin innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Nach § 26 Abs 2a SGB III blieben Mütter lediglich für den Zeitraum versicherungspflichtig, in dem sie ein Kind erzogen haben, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.