BSG - Beschluss vom 15.03.2016
B 1 KR 112/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 110/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1527/10

BSG - Beschluss vom 15.03.2016 (B 1 KR 112/15 B) - DRsp Nr. 2016/6239

BSG, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 112/15 B

DRsp Nr. 2016/6239

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1360,71 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Beklagte behandelte den Versicherten vom 24.7. bis 4.8.2006 teilstationär wegen einer Alkoholabhängigkeit und stellte der klagenden Krankenkasse hierfür 1360,71 Euro in Rechnung. Die Klägerin beglich zunächst die Rechnung, forderte aber später erfolglos Erstattung des Rechnungsbetrags, weil angesichts der unzureichenden Compliance des Versicherten die Behandlung in einer Tagesklinik nicht zielführend gewesen sei, was anhand der Unterlagen auch bei der Aufnahme erkennbar gewesen sei. Das SG hat den Beklagten zur Erstattung des Rechnungsbetrags verurteilt. Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die tagesklinische Behandlung des Versicherten sei medizinisch nicht geeignet und damit nicht erforderlich gewesen (Urteil vom 30.9.2015).

Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II