Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2015 - L
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 29.3. bis 30.9.2007 im Wege des § 44 SGB X. Das SG Braunschweig hat den Klägern teilweise weitere Kosten der Unterkunft und Heizung zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 25.8.2011). Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das LSG Niedersachsen-Bremen das Urteil des
Nach § 160a Abs 2 S 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der mit dem 11.1.2016 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
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