BSG - Beschluss vom 15.01.2016
B 11 AL 8/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 90/14
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 290/14

BSG - Beschluss vom 15.01.2016 (B 11 AL 8/15 BH) - DRsp Nr. 2016/3049

BSG, Beschluss vom 15.01.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 8/15 BH

DRsp Nr. 2016/3049

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Alg für die Zeit vom 1.7.1995 bis zum 29.6.1998.

Im August 2014 wies sie die Beklagte darauf hin, dass in ihrem Rentenbescheid vermerkt sei, dass die Beklagte vom 1.7.1995 bis 29.6.1998 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für sie gezahlt habe. Sie selbst habe aber in der fraglichen Zeit kein Alg erhalten, wie bereits aus zahlreichen Gerichtsverfahren mit der Beklagten bekannt sei. Sie verlange (wiederum) deren sofortige Auszahlung. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, sie verfüge nicht mehr über Daten zu den fraglichen Vorgängen. Sie habe diese löschen müssen. Die Klägerin hat deswegen Klage zum SG Speyer erhoben, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2014 abgewiesen hat. Das LSG Rheinland-Pfalz hat die hiergegen erhobene Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.7.2015). Unter dem 23.9.2015 hat die Klägerin beim BSG Antrag auf Bewilligung von PKH und "Zuweisung eines Rechtsanwalts" beantragt. Das Urteil des LSG beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des § 199 Abs 1 BGB.

II