Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist, ab wann der Klägerin ein Mehrbedarfszuschlag für behinderte Menschen nach § 30 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu zahlen ist.
Während die Klage, gerichtet auf einen früheren als von der Beklagten angenommenen Zeitpunkt, vor dem Sozialgericht Düsseldorf teilweise erfolgreich war (Urteil vom 17.10.2012), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.4.2015).
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