BSG - Beschluss vom 14.11.2014
B 8 SO 82/14 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 1398/13
SG Gotha - S 14 SO 4908/12,

BSG - Beschluss vom 14.11.2014 (B 8 SO 82/14 B) - DRsp Nr. 2014/18324

BSG, Beschluss vom 14.11.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 82/14 B

DRsp Nr. 2014/18324

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Im Streit ist die Zahlung von Sozialhilfe (130 Euro monatlich) an den Kläger für die Zeit seiner Strafhaft. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 12.8.2013; Urteil des Thüringer Landessozialgerichts [LSG] vom 23.7.2014).

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, das ihm am 4.9.2014 zugestellt worden ist, durch seine Prozessbevollmächtigten am 6.10.2014 (einem Montag) Beschwerde eingelegt. Diese haben zugleich angekündigt, der Kläger werde "weitergehend" durch eine andere Rechtsanwaltskanzlei vertreten, die in Kürze ihre Vertretung anzeigen werde. Ein anderer Prozessbevollmächtigter hat sich jedoch weder gemeldet, noch ist die Beschwerde in der Folge begründet worden.

Die Beschwerde ist damit unzulässig, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) innerhalb der am 4.11.2014 abgelaufenen zweimonatigen Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.