BSG - Beschluss vom 14.10.2015
B 9 V 43/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 54/13
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 44/11

BSG - Beschluss vom 14.10.2015 (B 9 V 43/15 B) - DRsp Nr. 2015/20925

BSG, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen B 9 V 43/15 B

DRsp Nr. 2015/20925

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig sind Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der Vater des 1993 geborenen Klägers wurde im Juni 2007 Opfer eines tätlichen Angriffs. Der Schädiger versetzte ihm ua zwei heftige Kopfstöße ins Gesicht. Infolge der dabei erlittenen Verletzung fiel das Opfer ins Koma und verstarb fünf Tage später im Krankenhaus, ohne das Bewusstsein wieder zu erlangen. Der Schädiger wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.

Im August 2007 beantragte der Kläger Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Das beklagte Land lehnte den Antrag nach medizinischen Ermittlungen ab, weil beim Kläger eine reaktive depressive Verstimmung, jedoch kein Schockschaden vorliege (Bescheid vom 22.7.2010, Widerspruchsbescheid vom 28.9.2011).

Das vom Kläger angerufene hat die Klage ebenfalls zurückgewiesen, weil es an einem Schockschaden fehle. Nicht das schädigende Ereignis im engeren Sinne, sondern der Verlust des Vaters in der Folge aufgrund der Verletzungen hätten die Funktionsstörungen beim Kläger verursacht (Urteil vom 4.9.2013).