Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. Sch aus S beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 21.4.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers auf die Feststellung von Wehrdienstbeschädigungen als Folge des schädigenden Ereignisses vom 5.1.1984 sowie die Gewährung einer Beschädigtenversorgung verneint, weil das anerkannte schädigende Ereignis lediglich eine Prellung des linken hinteren Darmbeinkammes bedingt habe, die abgeklungen sei und deswegen keinen Anspruch auf Grundrente begründe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim
II
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