BSG - Beschluss vom 14.10.2015
B 9 V 36/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VS 3304/12
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VS 4091/07

BSG - Beschluss vom 14.10.2015 (B 9 V 36/15 B) - DRsp Nr. 2016/128

BSG, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen B 9 V 36/15 B

DRsp Nr. 2016/128

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. Sch aus S beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 21.4.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers auf die Feststellung von Wehrdienstbeschädigungen als Folge des schädigenden Ereignisses vom 5.1.1984 sowie die Gewährung einer Beschädigtenversorgung verneint, weil das anerkannte schädigende Ereignis lediglich eine Prellung des linken hinteren Darmbeinkammes bedingt habe, die abgeklungen sei und deswegen keinen Anspruch auf Grundrente begründe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des ihn vertretenden Rechtsanwalts beantragt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und es lägen mehrere Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) vor.

II