BSG - Beschluss vom 14.10.2015
B 6 KA 62/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1618/12
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 7419/10

BSG - Beschluss vom 14.10.2015 (B 6 KA 62/14 B) - DRsp Nr. 2015/19662

BSG, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 62/14 B

DRsp Nr. 2015/19662

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3854 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger nimmt seit 1996 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Er wendet sich gegen eine Honorarrückforderung in Höhe von 3853,58 Euro im Rahmen des Budgetausgleichs für das Jahr 2008. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos. Die maßgeblichen Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabs seien nicht zu beanstanden. Auch die Berücksichtigung angestellter Zahnärzte mit eigener individueller Bemessungsgrundlage entspreche höherrangigem Recht.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, geltend macht.

II

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen.