BSG - Beschluss vom 14.10.2014
B 5 R 322/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1402/13
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 4200/10

BSG - Beschluss vom 14.10.2014 (B 5 R 322/14 B) - DRsp Nr. 2014/16551

BSG, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen B 5 R 322/14 B

DRsp Nr. 2014/16551

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 22.7.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum 13.9.2010 bis 31.10.2012 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.