BSG - Beschluss vom 14.10.2014
B 3 KR 8/14 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 466/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 807/13

BSG - Beschluss vom 14.10.2014 (B 3 KR 8/14 S) - DRsp Nr. 2014/16379

BSG, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen B 3 KR 8/14 S

DRsp Nr. 2014/16379

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 3.9.2014 die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des SG Köln vom 25.6.2014 zurückgewiesen, mit dem ihr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren versagt worden war. Hiergegen hat die Klägerin beim BSG schriftlich Beschwerde eingelegt und unter Einreichung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin F, ..., beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung einer Rechtsanwältin für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen und die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.